Geschwister Scholl Gymnasium
Waldkirch

Naturwissenschaftliches und sprachliches Profil mit bilingualem Zug

Richtlinien

Computernutzung

A. Allgemeines

Die Computereinrichtungen stehen den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts, so wie gegebenenfalls
(siehe C.) auch im eigenverantwortlichen Umgang zur Verfügung.
Im Geschwister-Scholl-Gymnasium gilt für den Umgang mit den vorhandenen Computern die folgende Nutzungsordnung.
Dabei gilt Teil B für jede Nutzung der Schulcomputer, Teil C für die Nutzung außerhalb des Unterrichts.

B. Regeln für jede Nutzung

Kennwörter

Alle Schülerinnen und Schüler erhalten einen individuellen Benutzernamen und wählen sich ein Kennwort, womit sie
sich an allen vernetzten Computern der Schule anmelden können. Ohne individuelles Kennwort ist keine Arbeit am
Computer möglich. Nach Beendigung der Nutzung haben sich die Schülerin oder der Schüler am PC abzumelden.
Jede Schülerin und jeder Schüler ist für alle Handlungen verantwortlich, die unter ihrem/seinem Benutzernamen an den Computern unternommen werden. Deshalb muss das Kennwort vertraulich gehalten werden.
Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Benutzernamen im Netz angemeldet, sollte der PC nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Das Arbeiten unter einem fremden Benutzernamen ist verboten.

Verbotene Nutzungen

Die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen. Es ist ebenfalls verboten, die Computereinrichtungen des Geschwister-Scholl-Gymnasiums zur Verbreitung ehrverletzender, beleidigender oder aus anderen Gründen gegen geltendes Recht verstoßender Nachrichten zu benutzen.
Ein Verstoß gegen diese Regeln führt zum Ausschluss aus den Räumen und gegebenenfalls zu weiteren Maßnahmen.

Datenschutz und Datensicherheit

Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren.
Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen.

Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation

Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerkes sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Fremdgeräte dürfen nicht an Computer oder an das Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien (zum Beispiel Videos) aus dem Internet ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.

Schutz der Geräte

Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den Anweisungen zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort der für die Computernutzung verantwortlichen Person zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Die Tastaturen sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet. Deshalb ist während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.

Nutzung von Informationen aus dem Internet

Der Internet-Zugang soll grundsätzlich nur für schulische Zwecke genutzt werden.Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Internet-Zugang abrufbaren Angebote verantwortlich. Trotz aller Bemühungen des Geschwister-Scholl-Gymnasiums um den verantwortungsbewussten Umgang mit dem Internet, kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass Schülerinnen und Schüler nicht auf anstößige oder in anderem Sinne ungeeignete Internetseiten Zugriff erhalten.
Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden.
Bei der Weiterverarbeitung sind Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten.

Versenden von Informationen in das Internet

Für fremde Inhalte ist das Urheberrecht zu beachten. So dürfen Texte, gescannte Bilder oder onlinebezogene Materialien nur mit Erlaubnis der Urheber in eigenen Internetseiten verwandt werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht. Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos und Schülermaterialien im Internet ist nur gestattet mit der Genehmigung der Schülerinnen und Schüler, im Falle der Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten.

C. Ergänzende Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts

Nutzungsberechtigung, allgemein

Außerhalb des Unterrichts kann im Rahmen der medienpädagogischen Arbeit ein Nutzungsrecht gewährt werden. Die Entscheidung hierüber so wie darüber, welche Dienste genutzt werden können, trifft die Schulleitung unter Beteiligung der schulischen Gremien. Alle Nutzer werden über diese Nutzungsordnung unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler, im Falle der Minderjährigkeit ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift (siehe Anlage), dass sie diese Ordnung anerkennen. Dies ist Voraussetzung für die Nutzung.

Raum 204, 205, 206, 215 bzw. 216

Diese Räume sind primär für die Nutzung während des regulären Unterrichtes eingerichtet. Eigenes Arbeiten an den Computern außerhalb des Unterrichts ist für Schülerinnen und Schüler in diesen Räumen in der Regel nur unter Aufsicht möglich. Über Ausnahmen entscheiden Lehrkräfte, die dann für den ordnungsgemäßen Zustand des jeweiligen Raumes verantwortlich sind.

Aufsichtspersonen

Als weisungsberechtigte Aufsicht können neben Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern und für diese Aufgabe geeignete Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden.

 

D. Schlussvorschriften

Diese Benutzerordnung ist Bestandteil der Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Nutzerbelehrung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird.
Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, machen sich strafbar und können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung für das Netz und die Arbeitsstation schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

Entschuldigungspraxis

Nichterscheinen in der Schule:                                                

Schritt 1

Der Schüler oder ein Erziehungsberechtigter meldet sich am 1. Tag des Fehlens bis spätestens 7:50 Uhr am betreffenden Tag auf dem Sekretariat.

Wenn Sie Ihr Kind abwesend melden möchten, gibt es dazu mehrere Möglichkeiten:

 

– über Edupage (gemäß dieser Anleitung)

– per Mail an gymnasium@waldkirch.schule.bwl.de

– per Telefon über 07681 / 9278

 

Die Abwesenheitsmeldung über Edupage ist die bevorzugte Methode – sie wird hier beschrieben:

  1. Anmelden am Browser unter gsg-waldkirch.edupage.org oder über die Edupage-App auf einem mobilen Gerät.
  2. Wählen Sie unter „Unterricht“ → „Absenzen der Schüler“, bzw. in der App „Absenzen“.
  3. Mit Klick auf das „+“ (in der App rechts unten auf „Neue Absenzmeldung“ oder „Neue Entschuldigung“) fügen Sie eine neue Abwesenheitsmeldung hinzu. Tragen Sie einen kurzen Hinweis als Grund, das Datum (von ..., bis ...) und ggf. die betroffenen Stunden (kein Eintrag = ganztägig) ein und klicken „OK“ (in der App „Speichern“).

Schritt 2
Nun benötigt der Klassenlehrer/Tutor noch eine schriftliche Entschuldigung mit Datum und Unterschrift eines Erziehungsberechtigten (keine E-Mail).  

Diese muss spätestens am dritten Werktag vorliegen. Hierdurch kann das Fehlen entschuldigt werden. Danach kann der Tutor/der Klassenlehrer das Fehlen nicht mehr entschuldigen.

Montag nicht in der Lage in die Schule zu kommen - anrufen!
Mittwoch muss die schriftliche Entschuldigung spätestens vorliegen

Sonderregelung: Freitag nicht in der Lage in die Schule zu kommen - anrufen! Entschuldigung
muss spätestens am Dienstag vorliegen.

Kann ein Schüler der Kursstufe nicht an einer Klausur teilnehmen, muss er vor Beginn der Klausur im Sekretariat entschuldigt werden. Bei unentschuldigtem Fehlen werden Klausuren mit 0 Notenpunkten bewertet.

Entlassung während des Unterrichts:            

Schritt 1
Der Schüler meldet sich innerhalb der Stunde bei dem Fachlehrer ab, bei welchem er gerade Unterricht hat. Der Fachlehrer unterschreibt die Entlassung im Hausaufgabenheft.
Am Ende einer Stunde bzw. in den Pausen ist eine Abmeldung nur bei dem Fachlehrer möglich, bei dem der Schüler anschließend Unterricht hat.

Schritt 2
Der Entlassungshinweis muss einem Erziehungsberechtigten vorgelegt und von diesem ausgefüllt und unterschrieben werden. Die Entlassungsbestätigung muss spätestens am dritten  Werktag dem Klassenlehrer/Tutor gezeigt werden.

Beurlaubungen vom Unterricht: 

Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Fällen möglich und muss von den Eltern spätestens drei Schultage vorher beantragt werden. Das Formblatt ist im Regal vor dem Sekretariat zu finden.

Fachlehrer können einen Schüler für ihre Unterrichtsstunde beurlauben. 
Klassenlehrer können einen Schüler für maximal zwei Schultage beurlauben.
Über Beurlaubungen für mehr als zwei Schultage oder zur Ferienverlängerung entscheidet die Schulleitung.

Regelungen bei Schulveranstaltungen am Geschwister-Scholl-Gymnasium Waldkirch

1. Kenntnisnahme

Die vorliegenden Regelungen sind für alle Schulveranstaltungen am GSG Waldkirch (z.B. Studien- und Klassenfahrten, Schulparty, Abistreich inkl. Vorbereitung, „Schmutzige Dunschdig“, usw.) verbindlich. Eltern und Schüler bescheinigen mit ihrer Unterschrift, dass sie die Regelungen zur Kenntnis genommen haben und sie akzeptieren. Vor einer Schulveranstaltung kann von den Teilnehmern eine erneute Bestätigung eingefordert werden.

Bei Schulveranstaltungen im Schulhaus werden die Regelungen am Eingang ausgehängt, damit sie jeder beim Betreten des Schulhauses lesen kann und sich dementsprechend verhält.

2. Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Grundlage aller Regelungen ist das Jugendschutzgesetz, das auf jeden Fall einzuhalten ist (siehe Übersicht auf der Rückseite).

Sollten im Reiseland (z.B. bei Studienfahrten) strengere Gesetze gelten, sind diese zu befolgen.

  1. Weitere Regelungen von Seiten der Schule

3.1 Alkohol und Drogen

• Das Mitbringen, der Konsum oder die Weitergabe von Drogen oder branntweinhaltigen Alkoholika ist verboten. Ein Verstoß führt zur Konfiszierung der Waren und zum sofortigen Ausschluss der betroffenen Teilnehmer von der Veranstaltung.

• Übermäßiger Alkoholkonsum, der zu Trunkenheit, unkontrolliertem Handeln o.ä. führt, hat den sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Die Beurteilung der Vorkommnisse liegt im Ermessen der begleitenden Lehrkräfte.

• Vernünftiger Alkoholkonsum in gut verträglicher Menge kann nach Ende des Pflichtprogramms eines Veranstaltungstages am Abend geduldet werden.

• Während der Hin- und Rückreise, sowie bei Fahrten im Rahmen des Veranstaltungsprogramms ist Alkoholkonsum untersagt. Wer bereits alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zu einer Veranstaltung erscheint, wird von dieser umgehend ausgeschlossen.

3.2 Ausgang und Unterkunft

• Bei Veranstaltungen, die Übernachtungen erfordern, sind separate Schlafräume oder Schlafgelegenheiten für Mädchen und Jungen vorgeschrieben.

• Alle Teilnehmer haben spätestens um 24.00 Uhr in der Unterkunft zu sein (JuSchG).

3.3 Ausschluss

• Wer von einer Veranstaltung ausgeschlossen wurde, trägt die Kosten für die Heimreise und evtl. weitere Kosten, die durch sein Verschulden entstehen.

• Ein Ausschluss kann weitere Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen, die bei schweren Verstößen bis zum Schulausschluss (§90 Schulgesetz) reichen können.

Schüleraustausch

Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Austauschprogramm

  • Die Austauschprogramme des Geschwister-Scholl-Gymnasiums beruhen auf Gegenseitigkeit. SchülerInnen und Eltern verpflichten sich mit ihrer Unterschrift, dass sie ihre AustauschparternInnen für die Dauer des Austauschprogramms herzlich bei sich aufnehmen, sie versorgen und sich um sie kümmern. 

  • Das Geschwister-Scholl-Gymnasium und die ausländische Partnerschule übernehmen die Aufsichtspflicht für die AustauschpartnerInnen während der Schulzeit, bei Ausflügen, die von der Schule organisiert werden, und bei der An- und Abreise der Gruppe. In der restlichen Zeit liegt die Aufsichtspflicht bei den Gasteltern. Die Schule übernimmt keine Verantwortung für private Parties, die von den SchülerInnen und / oder Eltern für die Gruppe organisiert werden. Eltern und SchülerInnen haben dafür zu sorgen, dass die AustauschpartnerInnen sicher zur Schule und den vereinbarten Treffpunkten kommen und dass sie nach den Ausflügen und dem Unterricht wieder pünktlich abgeholt werden.

  • Es kann von schulischer Seite nicht garantiert werden, dass während des Besuchs im Ausland und des Gegenbesuches der ausländischen SchülerInnen keine Klassenarbeiten geschrieben werden. 

  • Wer an einem Austausch teilnehmen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass es sich um keine Urlaubsreise handelt, sondern um eine Studienreise mit dem Ziel, die Sprachkenntnisse zu verbessern und den Umgang mit einer fremden Kultur zu erlernen. Dazu gehören die aktive Teilnahme an den jeweiligen Programmpunkten, sowie die Anpassung an die Regeln und Gepflogenheiten der jeweiligen Gastfamilie. Schülerinnen und Schüler, die an einem Austausch teilnehmen wollen, zeigen ein echtes Interesse für das Gastland und sind motiviert, einen freundschaftlichen Kontakt zu Jugendlichen aus dem jeweiligen Gastland aufzubauen. Dies äußert sich nicht zuletzt in der engagierten Anfertigung von Referaten und reisebegleitenden Vorträgen sowie der aktiven Teilnahme an sämtlichen Vorbereitungstreffen.

Es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht und vollständig abgeben werden.

Anmeldung und Auswahlverfahren

  • Es besteht kein Anspruch darauf, einen Platz im Schüleraustausch zu erhalten. 

  • Teilnehmen kann nur, wer die Versetzung in die nächsthöhere Klasse erreicht..(Sonderregelung für den Spanienaustausch: Wer einen spanischen Austauschschüler aufgenommen hat, aber nicht versetzt wird, kann in diesem Jahr nicht am Rückaustausch teilnehmen. Im darauf folgenden Jahr kann eine Teilnahme unter der Bedingung stattfinden, dass die spanische Familie einer Aufnahme zustimmt)

  • Als Kriterium für die Teilnahme an einem Austausch wird die Verhaltensnote des vorangegangenen bzw. laufenden Jahres herangezogen. SchülerInnen mit der Note 3 oder schlechter werden beim Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt. Dies bedeutet je nach Zeitpunkt des Austauschs:

    • Für Trier: Verhaltensnote der Klasse 9

    • Für Spanien Verhaltensnoten der Klassen 8 oder 9 

    • Für Frankreich: Verhaltensnoten der Klassen 6, 7, 8, 9 oder 10

    • Für USA: Verhaltensnote der Klasse 9 oder 10

  • Die Auswahl der SchülerInnen erfolgt in der Regel durch ein öffentliches und anonymes Losverfahren.

  • Vor dem Auswahlverfahren durch das Los soll eine Eignungseinschätzung der BewerberInnen durch die Klassenkonferenz eingeholt werden. Die Klassenkonferenz kann darüber entscheiden, einzelne SchülerInnen ausnahmsweise für die Teilnahme zu empfehlen (z.B. für herausragendes soziales Engagement) bzw. auch von der Teilnahme auszuschließen. 

  • Die letzte Entscheidung über die Teilnahme liegt bei den begleitenden Lehrkräften.

Für die unterschiedlichen Reiseländer werden diejenigen SchülerInnen bevorzugt ausgewählt, die die jeweilige Landessprache auch als Unterrichtsfach belegen und auch zukünftig belegen werden. Sollten dann noch Plätze unbesetzt sein, so werden diese in einem zweiten Schritt unter den BewerberInnen verlost, welche das Unterrichtsfach abgewählt bzw. nicht belegt haben. 

Kosten

  • Die Lehrkräfte bemühen sich die Kosten für einen Austausch möglichst gering zu halten. Die anteiligen Beiträge sind fristgerecht an die jeweiligen BegleitlehrerInnen zu überweisen. Bei erheblicher Zahlungsverzögerung kann der Platz an eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler weitergeben werden. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B. für Umbuchungen, Stornierungen / Abmeldungen, Namensänderungen bei unvollständiger Angabe des Namens etc.) gehen zu Lasten des Schülers/ der Schülerin. Eine nachträgliche Abmeldung vom Austausch muss den BegleitlehrerInnen schriftlich angezeigt werden. 

  • Die ungefähren Kosten für den Schüleraustausch werden auf den Elternabenden offen gelegt. 

  • Sollten durch einen Rücktritt, einen Ausschluss oder eine Nichtversetzung Kosten entstehen, die nicht durch die im Reisepreis beinhaltete Reisekosten-Rücktrittsversicherung abgedeckt sind, so gehen diese zu Lasten der/s entsprechenden Schülerin / Schülers. Dies gilt auch dann, wenn ein Schüler / eine Schülerin wegen groben Fehlverhaltens während des Auslandsaufenthaltes nach Hause geschickt werden muss. 

Religiöse Feiertage

Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2023/2024

Gemäß Ziffer V. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2023/2024 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:

 

Jüdisches Neujahrsfest (Rosch HaSchana)

16. und 17. September 2023

Versöhnungsfest (Jom Kippur)

25. September 2023

Laubhüttenfest (Sukkot)

30. September und 1. Oktober 2023

Beschlussfest (Schemini Azeret)

7. Oktober 2023

Tora-Freudenfest (Simchat Tora)

8. Oktober 2023

Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag

23. und 24. April 2024

7. und 8. Tag

28. und 29. April 2024

Pfingstfest (Schawuot) 1. und 2. Tag

12. und 13. Juni 2024

Gemäß Ziffer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag beurlaubt.

 

Fastenbrechen/Ramadan

10. bis 12. April 2024

Opferfest

16. bis 19. Juni 2024

Geburt des Báb

16. Oktober 2023

Geburt Bahá'u'lláhs

17. Oktober 2023

Naw-Rúz (Neujahr)

20. März 2024

1. Ridván-Tag

20. April 2024

9. Ridván-Tag

28. April 2024

12. Ridván-Tag

1. Mai 2024

Verkündigung des Báb

23. Mai 2024

Hinscheiden Bahá'u'lláhs

28. Mai 2024

Märtyrertod des Báb

9. Juli 2024

 

 

 

Die Bahá’í-Feiertage bis zum Jahr 2026 sind im Amtsblatt Kultus und Unterricht, Ausgabe September 15-16/2020, Nicht Amtlicher Teil Seite N 20 und N 21 veröffentlicht.

 

 

Gemäß Ziffer VIII. der o.g. Anlage werden Schülerinnen und Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, am Karfreitag und Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt. Im Schuljahr 2023/2024 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:

Karfreitag

3. Mai 2024

Ostermontag

6. Mai 2024

Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder anderer orthodoxer Religionsgemeinschaften sind, die bisher nicht in der Anlage zur Schulbesuchsverordnung aufgeführt sind, werden an den entsprechenden Festtagen ihrer Religionsgemeinschaft ebenfalls beurlaubt.

 

Die konkreten Termine richten sich jeweils nach dem gregorianischen oder julianischen Kalender. Bitte fragen Sie daher die Schülerinnen und Schüler, nach welchem dieser Kalender sich Ihre Religionsgemeinschaft richtet, sofern sie an diesen Tagen beurlaubt werden wollen.

Folgende Festtage sind im Schuljahr 2023/2024 zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits unterrichtsfrei sind:

 

 

 

 

 

 

Weihnachten (gregorianisch)

 

 

 

25. Dezember 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

Weihnachten (julianisch)

 

 

 

7. Januar 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Theophanie (gregorianisch)

 

 

6. Januar 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Theophanie (julianisch)

 

 

 

19. Januar 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heiliger Sava (serbisch)

 

 

 

27. Januar 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maria Verkündigung (gregorianisch)

 

 

25. März 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Maria Verkündigung (julianisch)

 

 

 

7. April 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karfreitag (gregorianisch)

 

 

29. März 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Karfreitag (julianisch)

 

 

 

3. Mai 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ostermontag (gregorianisch)

 

 

1. April 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Ostermontag (julianisch)

 

 

 

6. Mai 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfingstmontag (gregorianisch)

 

 

 

24. Juni 2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem Tag stattgegeben werden, der um einen Tag abweicht.

 

 

Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

 

 

Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.

 

 

 

 

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